SATZUNG

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen
„Initiativgruppe und Gewerbebetreibende Südliches WOL; Völlen, Völlenerfehn, Völlenerkönigsfehn und Umgebung".
Er hat seinen Sitz in 26810 WOL-Völlenerfehn soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den Zweck, die Interessen der Bürger und Gewerbebetreibenden des südlichen WOL, Völlen, Völlenerfehn, Völlenerkönigsfehn, und Umgebung, in Bezug auf eine Verbesserung der Umwelt, sowie der Ortslandschaft und die sozialen Belange selbstlos zu fördern.

Zu den Aufgaben des Vereins gehört es, im Einzugsbereich den Gewerbestandort zu fördern.

Neben der durch Förderung des Umweltschutzes beabsichtigten Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität, sowie der Attraktivität der Ortschaften Völlen, Völlenerfehn, Völlenerkönigsfehn und Umgebung, verfolgt der Verein den Zweck und hat es sich zur Aufgabe gemacht, durch geeignete Maßnahmen zur Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge beizutragen, indem er den Vorschriften dieser Satzung entsprechend durch Vorschläge an und Zusammenkünfte mit jüngeren und älteren Menschen den Zusammenhalt der Generationen fördert

§3 Mitgliedschaft

Mitglied im Verein kann jede Privatperson, jeder Verein und jeder Gewerbebetreibender werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Der Austritt ist zum Schlusse des Geschäftsjahres (= des Kalenderjahres) mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Aus wichtigem Grund kann eine Person aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitglieds.
Von den Mitgliedern ist ein Beitrag zu zahlen, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Betrag wird 1/4-jährlich per Bankeinzug erhoben.

§4 Vorstand

Der vereinsinterne Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer und dem Obmann für Öffentlichkeitsarbeit, sowie 2 Beisitzer.

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem I. Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Intern soll der 2.Vorsitzende von dem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der I. Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört es, die Koordinierung von Aufgaben und die gerechte Beteiligung der Ortschaften im Einzugsgebiet wie z. B. den Weihnachtsmarkt in Völlenerfehn.

§5 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung sollte im letzten Quartal eines jeden Jahres abgehalten werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens 20% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich, bzw. durch Aushang in den örtlichen Banken. Die vorläufige Tagesordnung soll angegeben werden.

Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist es nicht erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet worden ist.

Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.

Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet.